AGB
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Leser GmbH
1. Allgemeines, Geltungsbereich
1.1
Alle - auch künftige - Lieferungen und Leistungen der Leser GmbH
gegenüber den in Ziff. 1.2 genannten Kunden erfolgen ausschließlich
unter der Geltung dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.
Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende
Einkaufs-und/oder Zahlungsbedingungen des Kunden erkennen wir nicht an,
es sei denn, wir hätten der Geltung der Bedingungen des Kunden im
Einzelfall schriftlich zugestimmt.
1.2 Unsere Verkaufs- und
Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Kunden, die bei Abschluss des
Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen
Tätigkeit handeln („Unternehmer“) sowie gegenüber juristischen Personen
des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen
Sondervermögen. Sie gelten nicht gegenüber natürlichen Personen, die den
Vertrag zu einem Zweck abschließen, der weder ihrer gewerblichen noch
ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann
(„Verbraucher“).
2. Vertragsschluss und -inhalt, Angebote, Änderungsvorbehalt
2.1
Unsere Angebote erfolgen freibleibend. Der Vertrag kommt durch unsere
schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Bei einer Bestellung des
Kunden in unserem Online-Shop gibt der Kunde ein verbindliches
Kaufangebot ab. Soweit wir anschließend eine automatisierte
Eingangsbestätigung versenden, stellt dies noch keine Annahme des
Kaufangebots des Kunden dar. Ein Kaufvertrag über die Ware kommt erst
zustande, wenn wir ausdrücklich die Annahme des Kaufangebots erklären,
oder wenn wir die Ware ohne vorherige ausdrückliche Annahmeerklärung an
den Kunden versenden. Für den Umfang der Lieferung ist unsere
schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Ergänzungen, Abänderungen
oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen
Bestätigung.
2.2 Konstruktions- und Materialänderungen gegenüber der
Produktbeschreibung im Katalog behalten wir uns vor, soweit der nach dem
Vertrag vorausgesetzte Gebrauch der Produkte nicht wesentlich oder
nicht nachteilig beeinträchtigt wird und die Änderung dem Kunden
zumutbar ist.
2.3 Branchenübliche Toleranzen in Mengen, Gewichten, Stückzahlen und Abmessungen bleiben ausdrücklich vorbehalten.
2.4
Mündlich mitgeteilte Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Auftrag
muss der Kunde uns gegenüber unverzüglich noch einmal schriftlich
bestätigen. Änderungen gelten nur dann von uns als angenommen, wenn wir
sie schriftlich bestätigen.
2.5 Muster, Skizzen, Entwürfe, Probedrucke und ähnliche Vorarbeiten, die vom Kunden veranlasst sind, werden berechnet.
2.6
Der Kunde übernimmt die Verantwortung dafür, dass durch die Verwendung
der von ihm vorgelegten oder nach seinen Angaben hergestellten Muster,
Druckvorlagen usw. nicht die Rechte Dritter verletzt werden. Der Kunde
stellt uns diesbezüglich von allen erhobenen Ansprüchen des Dritten
frei.
2.7 An von uns hergestellten Mustern, Skizzen, Entwürfen,
Probedrucken und sonstigen Unterlagen behalten wir uns sämtliche
Eigentums-, Urheberrechte und gewerbliche Schutzrechte (einschließlich
des Rechts zur Anmeldung dieser Rechte) vor. Sie dürfen weder nachgeahmt
noch vervielfältigt noch Dritten Personen oder Konkurrenzfirmen
zugänglich gemacht werden, wenn nicht ein fehlendes
Geheimhaltungsinteresse klar erkennbar ist.
2.8 Fertigungswerkzeuge,
Klischees, Formen und ähnliche Gegenstände, die im Zusammenhang mit der
Durchführung des Auftrags des Kunden hergestellt werden, bleiben
ebenfalls unser Eigentum, auch wenn die Herstellungskosten ganz oder
teilweise in Rechnung gestellt und vom Kunden bezahlt worden sind. Wir
sind nicht verpflichtet, dem Kunden diese Gegenstände zu überlassen. Die
Rechnungen über diese Gegenstände sind ferner sofort ohne jeden Abzug
zahlbar.
2.9 Fertigungsmuster, Korrekturabzüge, Andrucke usw. sind
vom Kunden unverzüglich auf Ihre Vertragsgemäßheit zu überprüfen und
entsprechend zu bestätigen. Eventuelle Beanstandungen sind hierbei
hinreichend konkret zu bezeichnen.
3. Preise, Zahlungsbedingungen
3.1 Sofern nicht anders angegeben,
gelten die in unseren Angeboten bzw. in unserem Online-Shop angegebenen
Preise. Fehlt eine gesonderte Vereinbarung über die Preise, ist unsere
jeweils am Tag der Auftragsbestätigung gültige Preisliste maßgebend.
Unsere Preise gelten nur für den jeweiligen Auftrag und sind für
nachfolgende Aufträge und Lieferungen nicht verbindlich.
3.2
Sämtliche Preise gelten – sofern nicht anders vereinbart – ab Werk bzw.
Lager an unserem Sitz in 77933 Lahr (EXW Incoterms 2020) zuzüglich
Verpackung, Versand und Versicherung sowie Umsatzsteuer in der
jeweiligen gesetzlichen Höhe.
3.3 Die Zahlung des Rechnungsbetrages
hat innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu erfolgen.
Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum wird ein Skonto
von 2 % gewährt. Die Rechnungen über die in Ziff. 2.8 genannten
Gegenstände sind jedoch stets ohne jeden Abzug sofort zahlbar.
3.4
Für Bestellungen in unserem Online-Shop sind die für den jeweiligen
Kunden auswählbaren Zahlungsmethoden angegeben. Für den Fall der Zahlung
per Kreditkarte wird der Kaufpreis zum Zeitpunkt der Bestellung auf der
Kreditkarte des Kunden reserviert („Autorisierung“). Die tatsächliche
Belastung des Kreditkartenkontos des Kunden erfolgt in dem Zeitpunkt, in
dem wir die Ware an den Kunden versenden. Bei Zahlung per Lastschrift
hat der Kunde die Kosten zu tragen, die im Fall einer Rückbuchung einer
Zahlungstransaktion mangels Kontodeckung oder aufgrund vom Kunden falsch
übermittelter Daten der Bankverbindung entstehen.
3.5 Bei
Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen (z.B. Verzugszinsen in
Höhe von neun Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz).
Unsere Rechte aus Ziff. 4.8 bleiben unberührt.
3.6 Der Kunde darf nur
mit einer unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräftig
festgestellten Gegenforderung aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht
geltend machen.
4. Liefer-, Abnahme- und Abruffristen, mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden
4.1
Die Lieferfristen richten sich nach den getroffenen Absprachen und
betreffen den Zeitpunkt der Lieferung ab Werk. Grundsätzlich beginnt die
Lieferfrist mit unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor
vollständiger Klärung aller erforderlichen Details Die Lieferfrist ist
eingehalten, wenn vor ihrem Ablauf die nach Ziff. 5.1 den Gefahrübergang
bewirkenden Umstände eingetreten sind. Eine angemessene Verlängerung
der Lieferfristen tritt ein, wenn der Kunde seine Verpflichtungen nicht
einhält. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrags bleibt vorbehalten.
4.2
Bei Abrufaufträgen ohne feste Abnahmetermine können wir - wenn nicht
abweichend vereinbart - drei Monate nach Auftragsbestätigung
verbindliche Festlegung von Abnahmeterminen verlangen. Die Abnahme der
auf Abruf bestellten Ware hat mangels besonderer Vereinbarung insgesamt
innerhalb von 12 Monaten nach unserer Auftragsbestätigung zu erfolgen.
4.3
Folgende Ereignisse bewirken - auch innerhalb eines Verzuges und soweit
leistungsverzögernd - eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist:
Umstände höherer Gewalt, die erst nach Vertragsabschluss eintreten oder
uns bei Vertragsabschluss unverschuldet unbekannt sind, sonstige von uns
unverschuldete nach Vertragsschluss eintretende außergewöhnliche, für
uns unvorhersehbare unvermeidbare Ereignisse, Streiks und Aussperrungen.
Das gilt auch dann, wenn diese Umstände beim Vorlieferanten eintreten.
Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Kunden
baldmöglichst mit. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert
oder feststeht, dass sie länger als drei Monate dauern wird, kann sowohl
der Kunde als auch wir vom Vertrag zurücktreten.
4.4 Unabhängig von Ziff. 4.3 bleibt die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung stets vorbehalten.
4.5
Geraten wir in Verzug und lassen eine angemessene Nachfrist ungenützt
verstreichen, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten.
Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Verzugs und/oder
Nichter-füllung bestehen nur nach Maßgabe von Ziff. 7 dieser Allgemeinen
Verkaufs- und Lieferbedingungen.
4.6 Wir sind in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen berechtigt.
4.7
Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch
mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, sind wir
berechtigt, unsere Leistung und leistungsvorbereitende Handlungen zu
verweigern. Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn die Zahlung
bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird. Zur
Zahlung/Sicherheitsleistung können wir dem Kunden eine angemessene Frist
setzen. Nach erfolglosem Ablauf sind wir berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten.
4.8 Gerät der Kunde mit der Annahme der
Liefergegenstände oder der Zahlung des Kaufpreises in Verzug, so können
wir nach fruchtlosem Ablauf einer aufgrund Gesetzes erforderlichen und
von uns gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten
und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Bei Geltendmachung
des Schadensersatzanspruchs statt der Leistung können wir ohne Nachweis
eine Entschädigung verlangen in Höhe von
a) 20% des Kaufpreises, sofern es sich bei dem Liefergegenstand um ein Serien- oder Standardprodukt handelt oder
b)
100% des Kaufpreises, sofern es sich bei dem Liefergegenstand um eine
Einzelanfertigung nach spezifischen Wünschen des Kunden handelt.
4.9
Den Vertragsparteien bleibt der Nachweis eines höheren bzw. wesentlich
niedrigeren tatsächlichen Schadens unbenommen. Außerdem sind wir
berechtigt, dem Kunden bei Annahmeverzug die erforderlichen
Mehraufwendungen, insbesondere Lagerkosten, zu berechnen. Bei Lagerung
in unseren eigenen Räumen werden die ortsüblichen Lagerkosten berechnet.
4.10
Beschädigungen der Lieferung oder Verlust sind unverzüglich nach Erhalt
der Lieferung bei uns und beim Beförderer anzumelden.
5. Gefahrübergang, Versand
5.1 Die Gefahr geht auf den Kunden
über, sobald die Ware unser Werk verlassen hat (EXW an unserem Sitz in
D- 77933 Lahr gemäß Incoterms 2020) und sich aus der Auftragsbestätigung
nichts anderes ergibt. Falls sich der Versand bzw. die Abholung ohne
unser Verschulden verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der
Versandbereitschaft auf den Kunden über.
5.2 Soweit nicht anders
vereinbart, wählen wir die Versandart nach eigenem Ermessen ohne Gewähr
für die billigste, schnellste und sicherste Versandart.
6. Prüfungspflicht des Kunden, Mängelrüge, Rechte bei Sachmängeln
6.1
Bei einem Kauf oder einem Vertrag über die Lieferung herzustellender
oder zu erzeugender beweglicher Sachen, der jeweils für beide Teile ein
Handelsgeschäft ist, hat der Kunde Mängel jeglicher Art - ausgenommen
verborgene Mängel - innerhalb von acht Werktagen (der Samstag zählt
nicht als Werktag) nach der Ablieferung schriftlich zu rügen; ansonsten
gilt die Ware als genehmigt. Verborgene Mängel sind innerhalb von acht
Werktagen (der Samstag zählt nicht als Werktag) nach Entdeckung
schriftlich zu rügen; ansonsten gilt die Ware auch in Ansehung dieser
Mängel als genehmigt.
6.2 Sachmängelrechte können zudem nur
entstehen, wenn der Liefergegenstand bei Gefahrübergang einen Sachmangel
(einschließlich Falsch- und Minderlieferung) aufweist. Der Kunde kann
in diesem Fall - vorbehaltlich Ziff. 6.3 bis 6.5 - als Nacherfüllung
nach unserer Wahl die Lieferung einer mangelfreien Sache
(Ersatzlieferung) oder die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung)
verlangen. Sind wir zur Nachbesserung/Ersatzlieferung nicht bereit oder
nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene
Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt die
Ersatzlieferung oder Nachbesserung in sonstiger Weise fehl und sind
weitere Ersatzlieferungs- oder Nachbesserungsversuche für den Kunden
unzumutbar, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, von dem
Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.
6.3 Keine
Sachmängelrechte entstehen bei normaler Abnutzung, insbesondere an
Verschleißteilen, oder wenn Schäden oder Störungen an dem
Liefergegenstand auftreten, die auf ungeeignete oder unsachgemäße
Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Kunden
oder Dritte, ungewöhnliche Betriebsbedingungen und ähnliches
zurückzuführen sind.
6.4 Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche
beträgt - vorbehaltlich Satz 2 - 12 Monate und beginnt am Tag des
Gefahrübergangs. Bei einer von uns zu vertretenden Verletzung von Leben,
Körper oder Gesundheit sowie in den Fällen des Vorsatzes und der groben
Fahrlässigkeit beträgt die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche 24
Monate.
6.5 Für Schäden wegen Mangelhaftigkeit des Liefergegenstandes haften wir nur in den in Ziff. 7 genannten Grenzen.
6.6
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Anlaufen von Gold und
Silber materialbedingt vorkommen kann und keinen Sachmangel darstellt.
7. Haftungsbeschränkung
7.1 Wir haften entsprechend den
Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie in den Fällen zu
vertretenden Unvermögens und zu vertretender Unmöglichkeit. Ferner
haften wir für Schäden nach den gesetzlichen Bestimmungen in den Fällen
des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, bei Übernahme einer Garantie
sowie bei einer von uns zu vertretenden Verletzung von Leben, Körper
oder Gesundheit. Verletzen wir im Übrigen mit einfacher Fahrlässigkeit
eine vertragswesentliche Pflicht, d. h. Pflichten, deren Erfüllung die
ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglichen und auf deren
Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf sowie Pflichten, bei
deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist
(Kardinalpflicht), ist unsere Ersatzpflicht auf den vertragstypischen,
vorhersehbaren Schaden begrenzt; Ziff. 4.4 - Selbstbelieferungsvorbehalt
- bleibt unberührt. In allen anderen Fällen der Haftung sind
Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung einer Pflicht aus dem
Schuldverhältnis sowie wegen unerlaubter Handlung ausgeschlossen, sodass
wir insoweit nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige
Vermögensschäden des Kunden haften.
7.2 Soweit die
Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt
ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche
Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter,
Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur
vollständigen Bezahlung sämtlicher aus unserer Geschäftsverbindung
herrührender - auch künftiger - Forderungen unser Eigentum. Wurde mit
dem Kunden eine Kontokorrentabrede vereinbart, besteht der
Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Begleichung des anerkannten
Kontokorrentsaldos. Sofern sich der Kunde vertragswidrig verhält -
insbesondere bei Zahlungsverzug -, sind wir berechtigt, die
Vorbehaltsware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware
durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der
Vorbehaltsware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf
die Verbindlichkeiten des Kunden - abzüglich angemessener
Verwertungskosten - anzurechnen.
8.2 Der Kunde ist verpflichtet, die
Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und uns bei Pfändung,
Beschlagnahme, Beschädigung und Abhandenkommen unverzüglich zu
unterrichten; eine Verletzung dieser Pflicht verschafft uns das Recht
zum Rücktritt vom Vertrag. Der Kunde trägt alle Kosten, die insbesondere
im Rahmen einer Drittwiderspruchsklage zur Aufhebung einer Pfändung und
ggf. zu einer Wiederbeschaffung der Liefergegenstände aufgewendet
werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.
Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware während des Bestehens des
Eigentumsvorbehalts gegen Verlust und Beschädigung zu versichern und
uns hiervon schriftlich Anzeige zu machen. Erfolgt dies nicht, so sind
wir berechtigt, auf Kosten des Kunden die Versicherung selbst
abzuschließen.
8.3 Der Kunde darf die Liefergegenstände im
ordnungsgemäßen und üblichen Geschäftsgang verarbeiten sowie im Rahmen
der Erbringung sonstiger vertraglicher Leistungen gegenüber Dritten
verwenden, jedoch weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen.
8.4
Der Kunde tritt die aus dem Weiterverkauf bzw. der Weiterverarbeitung
oder einem sonstigen Rechtsgrund (z. B. im Versicherungsfall oder bei
einer unerlaubten Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden
Kaufpreis-, Werklohn- oder sonstigen Forderungen (einschließlich des
anerkannten Saldos aus einer Kontokorrentabrede bzw. im Falle einer
Insolvenz des Geschäftspartners des Kunden den dann vorhandenen
„kausalen Saldo“) in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware bereits
jetzt an uns ab; wir nehmen die Abtretung an. Wir ermächtigen den
Kunden widerruflich, an uns abgetretene Forderungen für uns im eigenen
Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen
werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht
ordnungsgemäß nachkommt oder Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt hat. Auf unser Verlangen
hat der Kunde in einem solchen Fall die zur Einziehung erforderlichen
Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen, entsprechende
Unterlagen zur Verfügung zu stellen und dem Schuldner die Abtretung
anzuzeigen. Die For-derungsabtretung gemäß Satz 1 dient zur Sicherung
aller Forderungen - auch der zukünftigen - aus der Geschäftsverbindung
mit dem Kunden.
8.5 Die Verarbeitung oder Umbildung der
Liefergegenstände durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird
der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen
verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im
Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen
verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch
Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für den
unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstand.
Wird der
Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen zu einer
einheitlichen Sache verbunden und erlischt dadurch unser Eigentum, so
wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum des Kunden an der
einheitlichen Sache anteilsmäßig (d. h. im Verhältnis des Wertes des
Liefergegenstandes zu den anderen verbundenen Gegenständen im Zeitpunkt
der Verbindung) auf uns übergeht. Der Kunde verwahrt das Miteigentum von
uns unentgeltlich. Für die durch Verbindung entstehende Sache gilt im
Übrigen das gleiche wie für den unter Eigentumsvorbehalt gelieferten
Gegenstand.
8.6 Übersteigt der realisierbare Wert der uns nach den
vorgenannten Bestimmungen eingeräumten Sicherheiten unsere Forderungen
gegen den Kunden nicht nur vorübergehend um mehr als 10 %, werden wir
insoweit Sicherheiten nach eigener Wahl auf Verlangen des Kunden
freigeben. Die vorstehend genannte Deckungsgrenze von 110 % erhöht sich,
soweit wir bei der Verwertung des Sicherungsgutes mit Umsatzsteuer
belastet werden, die durch eine umsatzsteuerliche Lieferung des Kunden
an uns entsteht, um diesen Umsatzsteuerbetrag.
8.7 Lässt das Recht
des Landes, in dem sich der Liefergegenstand befindet, die Vereinbarung
eines Eigentumsvorbehalts nicht oder nur in beschränkter Form zu, können
wir uns andere Rechte an dem Liefergegenstand vorbehalten. Der Kunde
ist verpflichtet, an allen erforderlichen Maßnahmen (z. B.
Registrierungen) zur Verwirklichung des Eigentumsvorbehalts oder der
anderen Rechte, die an die Stelle des Ei-gentumsvorbehalts treten, und
zum Schutze dieser Rechte mitzuwirken.
9. Erfüllungsort und Gerichtsstand
9.1 Sofern sich aus der
Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort für alle
sich aus dem Vertrag ergebenden Verbindlichkeiten unser Geschäftssitz in
D- 77933 Lahr.
9.2 Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des
Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder
öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand unser
Geschäftssitz in D- 77933 Lahr. Wir sind jedoch auch berechtigt, am Sitz
des Kunden zu klagen.
9.3 Für die Rechtsbeziehungen der Parteien
gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des
UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
Stand: Dezember 2021
JL / MGU / Kap 4.2 / 31.12.2021